Aluminium Heckspoiler
In Jüngster Zeit verbreiten sich im Straßenbild Pkw mit nachträglich
angebrachten Heckspoilern (Heckflügeln), die entweder ganz oder
teilweise aus freiliegenden, metallischen Werkstoffen aufgebaut sind.
Auch wenn diese Spoiler in ihren Abmessungen und der Anbringungsart
den Anforderungen des VdTÜV – Merkblattes 744 bzw. der Richtlinie
74/483/EWG (Vorstehende Außenkanten) entsprechen, wird durch die
Verwendung von metallischen Werkstoffen das Gefährdungspotential erhöht.
Insbesondere kann keine Übertragung der bisherigen Grenzwerte des
Merkblattes für die Aufschlagprüfung auf die neuen Materialen erfolgen.
Eine Begutachtung derartiger Fahrzeugteile im Einzelfalle an einer TP-
Dienststelle ist aus technischen Gründen nicht möglich und aufgrund der
durch die Landesbehörden für Verkehr an alle amtlich anerkannten
Sachverständigen am 01.05.1999 ergangenen Einzelanweisungen gemäß
§13 Abs. 1 KfSachvG zu §19 Abs. 2 StVZO nicht zulässig.
Eine Änderungsabnahme auf der Grundlage vorgelegter Teilegutachten
ist trotz vorliegendem „Prüfzeugnis“ bei Teilen aus metallischen
Materialien wegen der zu erwartenden Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern abzulehnen.
Bei Hauptuntersuchungen ist der Anbau derartiger Einrichtungen als
„erheblicher Mangel“ einzustufen, wenn nicht nachweisbar ist, dass das
Teil zur serienmäßigen Ausrüstung des Fahrzeuges gehört (dann
Produkthaftung des Fahrzeugherstellers).
Durch die Technischen Dienste wird an einer Neufassung des VdTÜV-
Merkblattes 744 gearbeitet, um entweder die Verwendung derartiger
Materialien auszuschließen oder durch entsprechende Prüfvorschriften zu
erreichen, dass das Gefährdungspotential nicht erhöht wird.
In einigen Fällen haben Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
Aluminium-Heckspoiler, die starr mit dem Aufbau verbunden sind, positiv begutachtet. Der Spoiler
hat Kantenrundungen von 2,5 mm und wurde an den scharfkantigen Ecken mit einem
Kunststoffköder versehen.
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige
Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von §30 Abs. 1 Nr. 1 und §30c Abs. 1 StVZO einzustufen.
Daraufhin wurde von dort berichtet, dass derartige Teile in anderen Bundesländern weiterhin positiv
begutachtet werden. Die Anforderungen des einschlägigen VdTÜV Merkblattes würden nicht greifen,
da es sich um keine Kunststoffheckspoiler handelt. Im übrigen könnten auch Heckträgersysteme
eine ähnliche Gefährdung darstellen.
Das Ministerium teilt diese Auffassung nicht und verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes
Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20
m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann. Damit stellt es für die übrigen
verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten
Heckträgersystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar, diese sind im Allgemeinen sowieso
nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut.
Fazit
1. Das KBA (die Akkreditierungsstelle) veranlasst die Zurückziehung der positiven
Teilegutachten von Heck-Aluminiumspoiler bzw. erklärt sie für ungültig und übersendet
den Ländern den einschlägigen Schriftverkehr.
2. Anbaugutachten nach §19 Abs. 3 StVZO dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen!
3. Einzelabnahmen nach §19 Abs. 2 StVZO dürfen nicht vorgenommen werden (siehe 2.)
4. Werden Fahrzeuge mit den genannten Heckspoilern zur Durchführung einer HU vorgestellt,
ist ein erheblicher Mangel festzustellen.
Quelle: Dekra, Stand 19.07.2004